Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

a) Diese Verkaufsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Verkäufe von Schlacht-, Nutz- und Zuchttieren, sonstige Warenlieferungen und Dienst oder Werkleistungen ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unseres Kunden gelten nicht. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir widerspruchslos in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen.

b) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen.

c) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

d) Sollte eine der nachfolgenden Bestimmungen oder der weiteren, zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Regelung nahe- oder gleichkommt.

2. Zahlungsbedingungen

a) Unsere Rechnungen sind - sofern nichts anderes individuell vereinbart ist - sofort nach Lieferdatum fällig. Sind wir vorleistungspflichtig, sind wir vor der Lieferung berechtigt eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen, sofern uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich in Frage stellen, insbesondere der Kunde einen Scheck oder eine Lastschrift nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt.

b) Wechsel nehmen wir nur entgegen, wenn dies schriftlich vereinbart ist. In diesem Fall trägt der Kunde die Diskontspesen. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der geschuldete Betrag uns unwiderruflich gutgeschrieben ist.

c) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages nur geltend zu machen, sofern und soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß § 276 BGB zu vertreten haben.

d) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, für jede Mahnung eine Gebühr von EURO 5,00 zu berechnen.

e) Wir können jederzeit mit unseren Forderungen gegen Forderungen des Kunden aufrechnen. Die Aufrechnung gegen Forderungen in einer anderen Währung ist möglich.

3. Sachmängelhaftung

a) Sofern ein Sachmangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der folgenden
Ziffern zu:

b) Die Gewährleistungsfrist für von uns gelieferte Tiere beträgt ein Jahr.

c) Die Haftung aus einer Zusage für den Gesundheitszustand gelieferter Tiere setzt voraus, dass der Kunde eine Quarantäne (30 Tage) einhält. Die Zusage erstreckt sich nur auf den Bestand der ordnungsgemäß quarantänisierten Tiere und nicht auf den sonstigen Bestand des Kunden oder bei Dritten. Soweit durch schuldhafte Verletzung der Quarantäne Schäden bei Dritten entstehen, hat der Kunde uns auf erstes Anfordern von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

d) Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen in Ziff. 3. e. bis i. ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.

e) Soweit wir für die Beschaffenheit einer Sache eine Garantie gegeben hagaben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

f) Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei einer einfach fahrlässigen Schädigung, sofern wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzen. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten ferner für die Haftung auf Schadensersatz statt der Erfüllung bei einer erheblichen Pflichtverletzung (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Haftung ist in allen vorgenannten Fällen – ausgenommen im Fall unseres vorsätzlichen Handelns – jedoch beschränkt auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

g) Die gesetzliche Haftung wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleibt jedoch unberührt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Unberührt
bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

h) Schadensersatzansprüche wegen der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden beschränkt.

i) Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

4. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Waren, Tieren und deren Nachzucht bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung mit uns resultierenden Forderungen vor. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, sobald ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Insolvenz oder Liquidation gerät.

b) Werden unsere Vorbehaltswaren oder -tiere mit anderen Waren oder Tieren untrennbar vermischt oder vermengt, so erlangen wir Miteigentum an der einheitlichen Sache sowie der gesamten Menge zu einem Anteil, der dem Wert unserer Vorbehaltswaren oder -tiere im Verhältnis zu dem Wert der anderen Waren oder Tiere entspricht. Jede Be- oder Verarbeitung (auch Umwandlung, Mästung, Schlachtung) der Vorbehaltswaren oder -tiere erfolgt in unserem Auftrag. Wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder Teileigentum an den neuen Sachen oder Tieren. Der Kunde ist verpflichtet, diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes für uns zu verwahren. Anfallende Nachzucht wird mit der Geburt ebenfalls unser Eigentum und ist ebenfalls sorgfältig zu pflegen und zu verwahren.

c) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Waren oder Tiere, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Waren oder Mengen sowie der Nachzucht, nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zucht- und Nutztiere dürfen jedoch nur gewerbsmäßige Wiederverkäufer veräußern. Landwirte, Aufzüchter und Mäster dürfen die noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Tiere nur mit unserer vorherigen Zustimmung veräußern. Alle sonstigen Verfügungen, insbesondere als Verpfändung und Sicherungsübereignung, sind unzulässig. Bei Zahlungsschwierigkeiten oder einer wesentlichen Vermögensverschlechterung sind sämtliche Vorbehaltswaren, -tiere und -nachzucht auf Verlangen zur Verwertung (ohne Bindung an die Regeln des Pfandverkaufs) herauszugeben. Wir können uns auch im Wege der Selbsthilfe den unmittelbaren Besitz verschaffen, sowie auch zur Identifizierung oder arkierung das Grundstück betreten. Verbindlichkeiten erwachsen uns daraus nicht.

d) Der Kunde tritt hiermit alle Rechte und Ansprüche, auch gegen Versicherungen und Tierseuchenkassen, aus der Veräußerung, dem Verlust, der Beschädigung,
der Tötung (auch amtlicher) der Tiere sowie Ansprüche aus dem Untergang unseres Eigentums schon jetzt an uns ab; bei Miteigentum ist ein dem Wert unseres Miteigentumsanteils entsprechender Teilbetrag abgetreten. Der Kunde ist bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, jedoch gelten die eingegangenen Beträge als für uns vereinnahmt. Wir sind jederzeit selbst zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt und können jederzeit die Benennung der Drittschuldner und die Aushändigung von Abtretungsanzeigen verlangen. Wir sind berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen. Der Kunde ist zur anderweitigen Abtretung nicht befugt.

e) Pfändungsversuchen oder sonstigen Zugriffen Dritter gegen unser Vorbehaltseigentum oder Miteigentum oder gegen die uns abgetretenen Ansprüche und Rechte ist sofort zu widersprechen. Außerdem sind wir von allen derartigen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen zur Erhaltung unserer Rechte gegenüber Dritten fallen dem Kunden zur Last.)

f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

5. Gerichtsstand, Sonstiges

a) Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Augsburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder am vereinbarten Erfüllungsort zu verklagen.

b) Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

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